Autor: Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager
Seit Sommer 2018 liegt ein Gesetzesentwurf des Bundesrats vor, mit dem u.a. der erbrechtliche Pflichtteil der Nachkommen von bisher 3/4 (Art. 471 ZGB) auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert und der Pflichtteil der Eltern ganz aufgehoben werden soll. Der Pflichtteil ist das, was den nächsten Angehörigen (bisher Nachkommen, Ehegatte, Eltern) auch durch eine Verfügung des Erblassers nicht entzogen werden kann. Er berechnet sich immer nach dem Erbanspruch, der dem betreffenden Erben ohne Verfügung des Erblassers von Gesetzes wegen zustehen würde. Was vom Nachlass nach Ausscheidung aller Pflichtteile verbleibt, ist die sog. verfügbare Quote, über die der Erblasser beliebig zugunsten einzelner Erben (auch Pflichtteilserben) oder zugunsten Dritter verfügen kann.
Das Problem
Mit der Änderung der bisherigen Regelung, die — abgesehen von der Abschaffung des Pflichtteils der Geschwister in 1988 — seit 1912 unverändert gilt, soll das Pflichtteilsrecht an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. So sollen Erblasser insbesondere im Hinblick auf Zuwendungen an den Ehegatten oder an den nicht verheirateten Lebenspartner, für die Berücksichtigung nicht gemeinsamer Kinder und die Regelung der Unternehmensnachfolge mehr Handlungsspielraum erhalten. Bisher betrug die verfügbare Quote je nach dem, welche Kategorien von Pflichtteilserben vorhanden waren, 1/4 (nur Nachkommen), 3/8 (Ehegatte und Nachkommen) oder 1/2 (nur Ehegatte und/oder Eltern) des Nachlasses. Mit der neuen Regelung wird sie dann aufgrund der einheitlichen Pflichtteilsquote in allen Fällen, wo überhaupt noch Pflichtteile bestehen, die Hälfte des Nachlasses umfassen.
Soweit ersichtlich sind die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen und die Aufhebung des Pflichtteils der Erben allgemein akzeptiert. Der Ständerat hat die Vorlage in der Herbstsession 2019 gutgeheissen. In der Behandlung des Gesetzesentwurfs durch den Nationalrat ist nun aber eine Verzögerung eingetreten, deren Grund die Frage des Übergangsrechts ist (vgl. NZZ vom 22. Februar 2020, S. 13). Nach der Botschaft des Bundesrates soll für die Anwendung des neuen Rechts der Zeitpunkt des Todes des Erblassers massgeblich sein. Verstirbt er vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts, so gilt das alte Recht; stirbt er nach dem Inkrafttreten der Revision, so kommt das neue Recht zur Anwendung. Dies ergibt sich aus den bereits bestehenden allgemeinen Übergangsbestimmungen des ZGB (Art. 1 bis 4 SchlT ZGB), so dass der Gesetzesentwurf keine speziellen Übergangsbestimmungen enthält. Bei dieser übergangsrechtlichen Regelung stellt sich indessen die Frage, was bedeutet die Anwendung der neuen Bestimmungen bezüglich des Pflichtteils bei Testamenten und Erbverträgen, die vor deren Inkrafttreten errichtet wurden, wenn der Erblasser dann erst nach dem Inkrafttreten verstirbt.
Lösungsansätze
Beruhigend ist die Feststellung, dass in solchen Fällen die Unterstellung bestehender erbrechtlicher Regelungen unter das neue Recht nicht dazu führt, dass unter dem alten Recht getroffene Regelungen deswegen ungültig oder anfechtbar werden. Im Gegenteil führt die Erhöhung der verfügbaren Quote in manchen Fällen dazu, dass Regelungen, die unter dem alten Recht noch hätten angefochten werden können, nicht mehr anfechtbar sind. Der Pflichtteil ist gemäss der gesetzlichen Systematik eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers. Ist bei einem altrechtlichen Testament oder Erbvertrag nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu prüfen, ob der Erblasser bzw. die Vertragsparteien diese Schranken eingehalten haben, so ist dabei ab dem Inkrafttreten der Revision das neue Recht anzuwenden. Erbrechtliche Verfügungen, bei denen Pflichtteilsansprüche des alten Rechts direkt durch eine unzulässige Reduktion der Erbquoten oder durch das schlichte Übergehen eines Pflichtteilserben verletzt werden, sind allerdings eher selten. Verstirbt der Erblasser nach dem Inkrafttreten der Revision, so bestimmt sich der Pflichtteil, den der betreffende Erbe beanspruchen kann, aufgrund des neuen Rechts. Indirekt können sich bei bestehenden Regelungen auch unter Beachtung der massgeblichen Erbquoten Pflichtteilsverletzungen ergeben aufgrund der Höhe von Vermächtnissen an Dritte, wenn sich in der Zeit bis zum Erbgang das vorhandene Vermögen reduziert, aufgrund der Festlegung von Anrechnungswerten für die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte an einzelne Erben, wenn dieser im Zeitpunkt des Erbganges nicht mehr dem dannzumaligen effektiven Wert entspricht, oder aufgrund lebzeitiger Zuwendungen, die in der Zwischenzeit erfolgt sind. Die klare Regelung, dass die Prüfung, ob die Schranken der Verfügungsfreiheit eingehalten sind, nach dem neuen Recht erfolgt, führt in solchen Fällen zu keinen offenen Fragen für die Abwicklung des Nachlasses.
Werden in einer altrechtlichen Verfügung ein oder mehrere Erben “auf den Pflichtteil gesetzt”, so stellt sich die Frage, was zahlenmässig der Inhalt dieser Verfügung ist. Wird eines von zwei Kindern zu Gunsten des andern auf den Pflichtteil gesetzt, so bedeutet dies nach dem bisherigen Recht, dass das eine Kind 3/8, das andere 5/8 erhält. Nach dem neuen Recht wären dies indessen 1/4 und 3/4. Analoges gilt im häufigen Fall, dass alle Kinder zu Gunsten des überlebenden Ehegatten oder zu Gunsten eines nicht verheirateten Lebenspartners auf den Pflichtteil gesetzt werden. Für die Bestimmung des Inhalts einer erbrechtlichen Verfügung ist sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen Recht allein der Wille des Erblassers bzw. der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes bzw. Erbvertrags massgeblich. Die Gesetzesrevision ändert daran nichts. Geändert werden mit der Revision des Pflichtteilsrechts nur die Schranken, innert derer der so ermittelte Wille zulässig bzw. bei deren Überschreitung die Verfügung anfechtbar ist. Für die Ermittlung des wirklichen Willens der verfügenden Personen kann aber offensichtlich der Gesetzgeber nicht in abstracto generelle Regeln bzw. Auslegungsergebnisse festlegen. Insoweit gibt es dafür also kein “Ei des Columbus”.
Im konkreten Fall werden dann nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision etwa die nachstehenden Überlegungen anzustellen sein:
- Hat jemand in einem altrechtlichen Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Nachkommen “auf den Pflichtteil gesetzt”, so ist anzunehmen, dass er dabei die derzeit noch geltenden Pflichtteilsquoten kannte. Damit ist grundsätzlich anzunehmen, dass mit dem “Pflichtteil” der Pflichtteil gemäss der bisherigen gesetzlichen Regelung gemeint war. Dies ergibt sich manchmal auch aus den Bestimmungen über die Zuwendung der verfügbaren Quote. Oft werden die Quoten der anderen Erben in Bruchteilen festgesetzt, die insgesamt dann der verfügbaren Quote gemäss dem bisherigen Recht entsprechen.
- In einzelnen Fällen ging es allerdings dem Erblasser nicht nur darum, seinen Nachlass unter Nutzung der Handlungsmöglichkeiten innerhalb der Schranken des geltenden Pflichtteilsrechts zu regeln. Vielmehr war allenfalls das eigentliche Ziel der Regelung, dem Pflichtteilserben unter allen Umständen nur so viel zu überlassen, als rechtlich unabdingbar ist, oder einem bestimmten Erben unter allen Umständen das Maximum dessen, was rechtlich möglich ist, zuzuwenden. Die Nennung des “Pflichtteils” ist in solchen Fällen dann nur eine Umschreibung dessen, was eigentliche Kern des Willens des Erblassers ist. Für eine solche Annahme müssen handfeste und stichhaltige Anhaltspunkte vorliegen, wofür auch Elemente, die sich in der Verfügung selbst nicht ausdrücklich finden, beachtlich sind (z.B. ein jahrelanges tiefes Zerwürfnis des Erblassers mit dem auf dem Pflichtteil gesetzten Erben). In solchen Fällen kann eine “dynamische Auslegung” der Verfügung in Betracht kommen, bei welcher nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision für die Höhe des Pflichtteils dann auf das neue Recht abzustellen ist. Ähnliches kann gelten bezüglich des im neuen Recht aufgehobenen Pflichtteils der Eltern, insbesondere wenn dieser nur vorbehalten wird und allenfalls auch als Vermächtnis abgegolten werden soll.
- Klar ist der Wille des Erblassers bzw. der Vertragsparteien, wenn in der altrechtlichen Verfügung eine mögliche Änderung der Höhe des Pflichtteils bereits berücksichtigt wurde, indem dort auf den “im Zeitpunkt des Erbgangs geltenden Pflichtteil” oder den “allfälligen Pflichtteil” verwiesen wird. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts ist in solchen Fällen das Bestehen und die Höhe des Pflichtteils nach der neuen Bestimmung massgeblich.
- Keinerlei Auslegungsspielraum besteht hingegen, wenn in der erbrechtlichen Verfügung ein oder einzelne Erben nicht “auf den Pflichtteil gesetzt” werden, sondern stattessen (oft aus psychologischen Gründen) die Erbquote eines Pflichtteilserben entsprechend dem Bruchteil nach der derzeit geltenden gesetzlichen Regelung festgelegt wird (zum Beispiel “Das Kind A erhält 3/8, das Kind B 5/8 des Nachlasses”). Diese Bruchteile geltend absolut und unverändert auch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision.
Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision kann schliesslich im Zusammenhang mit altrechtlichen Verfügungen die Frage auftauchen, ob der Erblasser nicht anders verfügt oder die Parteien des Erbvertrags eine andere Vereinbarung getroffen hätten, wenn sie ihre Anordnungen unter Zugrundelegung des neuen Recht getroffen hätten. Für das Abstellen auf einen solchen hypothetischen Willen und für dessen inhaltliche Bestimmung fehlen indessen meistens genügende klare Anhaltspunkte. Zudem ist der hypothetische Wille nicht mehr Wille des Erblassers, weshalb im schweizerischen Recht die Berücksichtigung eines bloss hypothetischen Willens allgemein abgelehnt wird.
Die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen und die Aufhebung des Pflichtteils der Eltern bedürfen somit keiner besonderen gesetzlichen Übergangsbestimmung. Anderes kann indessen allenfalls gelten für andere Punkte der Gesetzesrevision (Auswirkungen der geänderten güterrechtlichen Vorschlagszuweisung im Erbrecht, Änderungen bei der Herabsetzungsklage, Unterstützungsanspruch des unverheirateten Lebenspartners).
Empfehlung: Klarstellung durch die Beteiligten selbst
Bei dieser Sachlage sind die Beteiligten aufgerufen, selbst für Klarstellungen zu sorgen. Wird in Testamenten und Erbverträgen, die jetzt, d.h. nach Vorliegen des Gesetzesentwurfes des Bundesrats und des positiven Beschlusses des Ständerats, errichtet werden, bei Pflichtteilserben direkt von den gesetzlichen Erbquoten abgewichen, soll klargestellt werden, was nach Inkrafttreten des neuen Rechts dann gelten soll:
- Werden Erben auf den Pflichtteil gesetzt, so ist je nach dem zu präzisieren, ob sich die Höhe des Pflichtteils nach dem im Zeitpunkt des Erbgangs geltenden Recht richtet oder ob auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts der Pflichtteil nach bisherigen Recht massgeblich sein soll. Bei der erstgenannten Variante müssen für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision aufgrund der höheren verfügbaren Quote auch die Erbteile der weiteren Erben in der Verfügung entsprechend angepasst werden.
- Werden statt einer formellen Pflichtteilssetzung die Erbquoten in Bruchteilen abweichend von den Erbquoten gemäss gesetzlichem Erbrecht festgelegt, so empfiehlt sich zu präzisieren, dass diese Erbquoten auch nach dem Inkrafttreten des neuen Pflichtteilsrechts gelten, oder es sind für den Fall, dass der Erbgang erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts eintritt, aufgrund des neuen Rechts abweichende Quoten festzulegen.
Wenn Personen schon vor längerer Zeit ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen haben, in welchen einzelne Erben auf den Pflichtteil gesetzt bzw. die Erbquoten von Pflichtteilserben abweichend von den Erbquoten des gesetzlichen Erbanspruchs festgelegt wurden, sollten sie ihre bestehende Verfügung im vorstehend dargelegten Sinn präzisieren. Dafür genügt ein einfacher Nachtrag, der den gesetzlichen Formvorschriften entspricht. Ist seit der Errichtung des Testamentes oder des Erbvertrags bereits längere Zeit verstrichen, so empfiehlt es sich aber allenfalls, generell zu überprüfen, ob die gewählte Regelung aufgrund der in der Zwischenzeit allenfalls geänderten Verhältnisse immer noch sachgerecht ist.