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9. Januar 2017

Erbverzichtsvertrag

Auf das Erbe verzichten: Gibt es dies, ist dies sinnvoll? Das biblische Gleichnis des verlorenen Sohnes, der sich vom Vater zu dessen Lebzeit als Erbe auszahlen liess, zeigt, dass dies offenbar schon vor rund 2000 Jahren praktiziert wurde. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt auch bereits seit seinem Inkrafttreten in 1912 in Art. 495 – 497 ZGB den Erbverzicht zu Lebzeiten des präsumtiven Erblassers. In bestimmten Situationen kann ein solcher tatsächlich ein zweckmässiges Instrument zur Regelung der Erbfolge sein.

Der Erbverzicht erfolgt zu Lebzeiten des Erblassers. Ist der Erbfall bereits eingetreten, so kann ein Erbe, der die ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen will, diese ausschlagen (Art. 566 ff. ZGB). Ein angefallener Erbteil kann auch an einen Miterben oder sogar an einen Dritten abgetreten werden (Art. 635 ZGB). Der Vertrag eines präsumtiven gesetzlichen Erben mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten bedarf wie ein Erbeinsetzungsvertrag der öffentlichen Beurkundung in Anwesenheit von zwei Zeugen. Für die rechtliche Ausgestaltung bestehen verschiedene Varianten, nämlich

  • beschränkter oder umfassender Verzicht
  • Verzicht für sich allein oder für sich und seine Nachkommen
  • Verzicht mit oder ohne Begünstigung eines anderen
  • Verzicht gegen Entgelt oder ohne Entgelt.

Im Rahmen dieser Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich verschiedene typische Anwendungsfälle. Bei verheirateten Personen, die ihren Kindern schon erhebliche Erbvorbezüge ausgerichtet haben, wird die Abwicklung des Nachlasses des erstversterbenden Elternteils erheblich vereinfacht, wenn die Kinder für diesen Nachlass auf ihren Erbteil (inkl. Pflichtteil) verzichten und der überlebende Ehegatte so als Alleinerbe eingesetzt werden kann. Ist eines von mehreren Geschwistern bereits sehr wohlhabend und ein anderes in knappen finanziellen Verhältnissen, so bedeutet ein grossmütiger Verzicht des einen zugunsten des anderen eine wertvolle Unterstützung gerade auch, nachdem die gesetzliche Unterstützungspflicht unter Geschwistern aufgehoben wurde. Mit dem Verzicht eines präsumtiven Erben zugunsten seiner Nachkommen wird für den betreffenden Vermögensteil ein doppelter Erbgang vermieden. Die Bereitschaft, einen Erbverzicht zu leisten, kann auch ein wichtiges Element dafür sein, dass der Verzichtende vom präsumtiven Erblasser einen grösseren Erbvorbezug erwirken kann. Hat der Verzichtende schon grössere Erbvorbezüge erhalten, so entbindet ihn ein Erbverzicht, falls der Erblasser diesem zustimmt, von der gesetzlichen Ausgleichungspflicht gegenüber den künftigen Miterben. Der überschuldete präsumtive Erbe verhindert anderseits mit einem Erbverzicht zugunsten seiner Nachkommen den künftigen Zugriff seiner Gläubiger auf den ihm sonst zufallenden Vermögensteil, was diese dann allenfalls nach den speziellen Bestimmungen des SchKG anfechten können. Die Erklärung eines Pflichtteilserben gegenüber dem künftigen Erblasser, auf die Anfechtung bestimmter Dispositionen seinerseits zugunsten eines Miterben oder eines Dritten (Geschäftsübergabe, Liegenschaftsübertagung etc.) zu verzichten für den Fall, dass damit sein eigener Pflichtteil verletzt werden sollte, ist ein beschränkter Erbverzicht im Sinne eines Verzichts auf den Pflichtteilsschutz.

Der Erbverzicht bewirkt, dass der Verzichtende beim künftigen Erbgang als Erbe ausser Betracht fällt. Damit entfallen auch seine formelle Erbenstellung sowie alle Informations- und Mitwirkungsrechte bei der Regelung des Nachlasses, die ihm als Erbe zustehen würden. Ebenso besteht keine gesetzliche Ausgleichungspflicht des Verzichtenden und trifft ihn auch keine Haftung für die Schulden des Erblassers.

Bei Erbverzichtsverträgen besteht ein latentes Risiko einer späteren Anfechtung durch den Verzichtenden. Argumentiert wird dabei oft mit der Unkenntnis oder falschen Vorstellungen über die Höhe des Vermögens des Erblassers und damit über die Höhe des künftigen Erbteils, auf den verzichtet wurde. Selbst bei einem Erbverzicht gegen Entgelt ist eine objektive Äquivalenz der Leistungen aber nicht erforderlich und aufgrund der Ungewissheit der künftigen Veränderungen im Voraus meist auch gar nicht möglich. Trotzdem empfiehlt es sich, in den Erbverzichtsvertrag die ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, dass der Verzicht bzw. die Höhe des vereinbarten Betrags der Abgeltung definitiv gilt ohne Rücksicht auf den aktuellen Stand des Vermögens des präsumtiven Erblassers und auf den künftigen Vermögensstand im Zeitpunkt seines Ablebens.

Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager

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