Verkehrsregelverletzungen sind oft mit Konsequenzen für den Führerausweis verbunden. Zudem droht eine Strafe der Staatsanwaltschaft. Im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug trat eine gewichtige Änderung mit dem Massnahmenpaket 2 des Programms Via sicura per 1. Juli 2014 in Kraft. Wird ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt, wird neu eine Fahreignungsabklärung durch einen Verkehrsmediziner zwingend angeordnet, wenn die Blutalkoholkonzentration bei 1.6 Promille oder darüber lag. Dies gilt auch bei Ersttaten.
Ein Verkehrsunfall, das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, das Führen eines Motorfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand oder andere Vorfälle im Strassenverkehr werfen oft verschiedene Fragen auf. Während der Führerausweis in gewissen Fällen auf der Stelle entzogen wird, folgt in anderen Fällen viel später Post von der Staatsanwaltschaft und vom Strassenverkehrsamt. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Strafe, das Strassenverkehrsamt über Massnahmen betreffend den Führerausweisentzug. Diese Doppelspurigkeit des Verfahrens ist eine Eigenheit des schweizerischen Rechts, die für den juristischen Laien oftmals unverständlich ist und rechtlich viele Fragen aufwirft.
Ganz leichte Verkehrsregelverletzungen werden von der Polizei mit einer Busse erledigt und es wird kein Verfahren eröffnet (sog. Ordnungsbussenverfahren). Wurden Verkehrsregeln verletzt, die strafrechtlich nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können, folgt immer ein Verfahren, das den Führerausweis betrifft. Die Polizei darf dem Lenker den Führerausweis sogar auf der Stelle wegnehmen, wenn dieser fahrunfähig ist (z.B. Alkohol, Schock, Medikamente, Drogen) oder wenn eine Gefahr für den übrigen Verkehr besteht (z.B. gefährliches Fahrmanöver, nicht betriebssicheres Fahrzeug).
Besteht bei einer Person der Verdacht auf eine verkehrsrelevante Fahrunfähigkeit (z.B. Alkoholproblematik), so wird der Führerausweis vom Strassenverkehrsamt bis zur Abklärung von allfälligen Ausschlussgründen vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen (sog. Sicherungsentzug). Es handelt sich dabei nicht um eine Reaktion auf die Anlasstat. Vielmehr liegt die Begründung des Entzugs darin, dass die Verkehrssicherheit während der Abklärung der Verdachtsmomente bezüglich der fehlenden Fahreignung sichergestellt werden soll. In diesem Zusammenhang trat eine gewichtige Änderung mit dem Massnahmenpaket 2 des Programms Via sicura per 1. Juli 2014 in Kraft. Diese besagt, dass, wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille oder mehr fährt, seine Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abklären lassen muss. Dies auch bei Ersttaten. Dasselbe gilt im Übrigen, wenn Drogen im Blut festgestellt werden oder bei anderen Anzeichen auf fehlende Fahreignung. Allein die Anordnung einer Fahreignungsabklärung bringt oft verschiedene unangenehme Folgen mit sich. Zum einen müssen Betroffene sämtliche Kosten vorschiessen. Andererseits kann es sein, dass die Angelegenheit selbst nach einem positiven Gutachten nicht erledigt ist.
Vom Sicherungsentzug zu unterscheiden ist der Warnungsentzug, der ebenfalls vom Strassenverkehrsamt verfügt wird. Es handelt sich dabei um einen befristeten Entzug des Führerausweises mit dem Zweck, den Betroffenen zu ermahnen, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten. Der Warnungsentzug hat somit verkehrserzieherischen und präventiven Charakter.
Parallel und unabhängig vom Administrativmassnahmenverfahren eröffnet die Staatsanwaltschaft des Tatorts ein Straferfahren, sofern die Widerhandlung nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann. Dieses hat unter Umständen eine nicht zu unterschätzende Auswirkung auf den Führerausweisentzug. Die Sachverhaltsfeststellung wird – unter Wahrung der Verteidigungsrechte – vor allem durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen und dient alsdann auch als Basis für den womöglich noch nicht getroffenen Entscheid des Amts für Administrativmassnahmen. Sobald das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und der Sachverhalt festgestellt ist, wird ein Strafentscheid erlassen, die neben die Administrativmassnahme hinzutritt und Strafcharakter hat.
Die Doppelspurigkeit und Vielschichtigkeit der Massnahmen, die nach einer Widerhandlung gegen den Strassenverkehr eingeleitet werden, mögen herausfordernd und – aufgrund der verschiedenen involvierter Behörden – kompliziert erscheinen. Ihre Folgen können ebenso weitreichend wie kostspielig sein. Sehr gerne beraten und/oder vertreten wir Sie, wenn die Verwaltungsmaschinerie in’s Rollen kommt, um die ohnehin unangenehmen Folgen eines Verkehrsunfalls oder einer anderen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz möglichst tief zu halten.
Bei Fragen steht Ihnen in unserer Kanzlei Frau Rechtsanwältin MLaw Denise Wüst gerne zur Verfügung.