Autorin: Rechtsanwältin MLaw Denise Wüst
Ausgangslage
In der Schweiz ist es im Vergleich zu anderen Ländern einfach, ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Jede Person kann jedermann betreiben, ohne gegenüber dem Betreibungsamt den Bestand der entsprechenden Forderung nachweisen oder glaubhaft zu machen. Mit der Einleitung der Betreibung ist ein automatischer Eintrag im Betreibungsregister der betriebenen Person verbunden, unabhängig davon, ob die geltend gemachte Forderung besteht oder nicht. Auch bewusste Falschbetreibungen, die nur die Rufschädigung des Betriebenen bezwecken (sog. Schikanebetreibungen) erscheinen somit im Betreibungsregister. Der Eintrag bleibt während fünf Jahren sichtbar. Eine Gesetzesänderung verbessert nun den Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen.
Was ist neu?
Seit Beginn dieses Jahres kann der Betriebene nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt beantragen, dass Dritten keine Auskunft über eine bestimmte Betreibung erteilt wird (vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Das Betreibungsamt setzt dem Gläubiger in der Folge eine Frist von zwanzig Tagen an, um nachzuweisen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Gelingt dem Gläubiger dieser Nachweis nicht, wird Dritten keine Auskunft mehr über die Betreibung erteilt.
So funktioniert es
Will der Betriebene die Bekanntgabe einer ungerechtfertigten Betreibung an Dritte verhindern, muss er innert 10 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls kann er ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung beim Betreibungsamt einreichen. Dabei sind sämtliche beteiligten Personen sowie die Betreibungsnummer anzugeben und es ist ein Kostenvorschuss zu leisten. Geht das Gesuch zu früh beim Bertreibungsamt ein, droht eine kostenpflichtige Abweisung. Für das Gesuch steht dem Betriebenen ein Musterformular zur Verfügung, dessen Benutzung aber nicht obligatorisch ist
(https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/bj/wirtschaft/schkg/musterformulare/form/02-fak-d.pdf).
Weiss das Betreibungsamt, dass der Gläubiger im Zeitpunkt des Gesuchseingangs bereits ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages angestrengt hat, weist es das Gesuch ab. Ansonsten fordert das Amt den Gläubiger auf, innert 20 Tagen zum Gesuch des Betriebenen Stellung zu nehmen bzw. den Nachweis zu erbringen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Erbringt der Gläubiger diesen Nachweis innert der angesetzten Frist, weist das Amt das Gesuch ab. Dasselbe gilt auch, wenn es dem Gläubiger später gelingt, den Beweis für die erfolgreiche Fortsetzung der Betreibung zu erbringen. Ansonsten gibt es dem Gesuch des Betriebenen statt. Die betreffende Betreibung erscheint fortan nicht mehr im Betreibungsregisterauszug.
Zeitlicher Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen
Die neuen Bestimmungen sind auch auf vor dem 1. Januar 2019 eingeleitete Betreibungen anwendbar. Damit kann insbesondere die dreimonatige Wartefrist mit Inkrafttreten der neuen Bestimmung bereits abgelaufen sein, womit der Betriebene das Gesuch um Nichtbekanntgabe sofort einreichen kann.
Fraglich ist, wie lange dem Betriebenen das Recht zustehen soll, ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung zu stellen. Sind bereits 5 Jahre verstrichen, hat der Betriebene kein Rechtsschutzinteresse mehr, da die Betreibung dann ohnehin nicht mehr im Betreibungsregisterauszug erscheint. Es gibt sodann Stimmen, die fordern, das Gesuch um Nichtbekanntgabe sei innert eines Jahres zu stellen. Auch wenn die Gründe, das Gesuch während fünf Jahren zuzulassen, meines Erachtens überwiegen, ist zu empfehlen, dieses nach Möglichkeit bereits vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen.
Problem: private Auskunfteien
Hat eine Auskunftei wie Moneyhouse, Teledata oder Creditreform aufgrund einer konkreten Bonitätsanfrage einen Betreibungsregisterauszug eingeholt, so besteht die Gefahr, dass eine darin aufgeführte Betreibung von ihr bei späteren Auskünften über den betreffenden Schuldner weiterhin erwähnt wird, auch wenn der Schuldner in der Zwischenzeit das Verfahren zur Nichtbekanntgabe an Dritte erfolgreich abgewickelt hat. Das Datenschutzrecht hilft in solchen Fällen nur, wenn der Betroffene von der Bekanntgabe der vom Gläubiger nicht weiterverfolgten Betreibung durch die Auskunftei überhaupt Kenntnis erlangt. Das Risiko wird im Übrigen faktisch reduziert, wenn der Betreibungsschuldner rasch nach Ablauf der Frist von 3 Monaten das Gesuch um Nichtbekanntgabe stellt.
Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Anliegen im Zusammenhang mit Betreibungen und zeigen Ihnen zudem anhand Ihres konkreten Falles die Möglichkeiten auf, wie Sie gegen ungerechtfertigte Registereinträge vorgehen können.