Autor: Rechtsanwalt Stefan Gerschwiler
Der Kanton St. Gallen folgt einer Entwicklung, die auf Bundesebene und in anderen Kantonen bereits seit einigen Jahren eingesetzt hat und die auch bei der Totalrevision der Kantonsverfassung um die Jahrtausendwende bereits vorgespurt wurde: Er verfügt nun über ein Gesetz zum Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung.
Es kommt einem eigentlichen Paradigmenwechsel gleich: Das früher umfassend geltende Amtsgeheimnis wird spätestens mit Inkrafttreten des neuen Öffentlichkeitsgesetzes weitgehend zurückgebunden. Damit gilt nun auch in St. Gallen das Öffentlichkeitsprinzip. Das bedeutet: Wenn nicht ganz konkrete, wichtige Interessen entgegenstehen, müssen Behörden, Dienststellen und öffentliche Organe des Kantons und der Gemeinden Einsicht in alle amtlichen Dokumente gewähren – jedermann und ohne Nachweis eines besonderen Interesses (aber nicht kostenlos).
Dieser Anspruch, den die revidierte Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 in ihrem Art. 60 garantiert und der von der kantonalen Rechtsprechung in einzelnen Fällen gestützt auf diese Verfassungsbestimmung bereits bisher geschützt wurde, wird im Öffentlichkeitsgesetz vom 16. September 2014 nun konkretisiert. Die Referendumsfrist ist am 17. November 2014 abgelaufen.
Der praktische Umgang mit dem neuen Gesetz dürfte – so die Erfahrung in anderen Kantonen – etwas Anlaufzeit benötigen. Je nach Konstellation stellen sich auch durchaus knifflige rechtliche Fragen, etwa wenn es um das Abwägen zwischen den Interessen des Persönlichkeitsschutzes/Datenschutzes und dem im neuen Gesetz verbrieften Anspruch auf transparente Behördentätigkeit geht.
Bei Schwager Mätzler Schneider verfolgen wir die Entwicklung auch in diesem Rechtsgebiet genau, damit wir Sie jederzeit kompetent und auf dem aktuellen Stand beraten können. Wenden Sie sich doch an Rechtsanwalt Stefan Gerschwiler.