Soeben ist in der Reihe “Handbücher für die Anwaltspraxis” der Band Datenschutzrecht erschienen. Herausgeber ist der amtierende Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür zusammen mit Nicolas Passadelis und David Rosenthal. Rechtsanwalt Stefan Gerschwiler ist Mitverfasser.
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Amtsgeheimnis war früher – mehr Transparenz für St. Galler Amtsstuben
Der Kanton St. Gallen folgt einer Entwicklung, die auf Bundesebene und in anderen Kantonen bereits seit einigen Jahren eingesetzt hat und die auch bei der Totalrevision der Kantonsverfassung um die Jahrtausendwende bereits vorgespurt wurde: Er verfügt nun über ein Gesetz zum Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung.
Grundstückverkauf: Aufklärungspflichten des Verkäufers
Häufig steht in Grundstückkaufverträgen, jede Gewährleistung des Verkäufers werde wegbedungen. Man spricht von einer sogenannten Freizeichnungsklausel, die den Verkäufer von der Haftung für Sach- und/oder Rechtsmängel am Kaufgegenstand befreit. Solche Klauseln sind vor allem gebräuchlich, wenn es um Altbauten geht. Kommen hinterher Mängel zu Tage, ist der Käufer ohne Rechtsschutz. Er hat das Mängelrisiko, weil er diese Freizeichnungsklausel akzeptierte, übernommen. Die Rechtsordnung sieht an sich vor, dass der Verkäufer auch für Mängel haften muss, die ihm selber nicht bekannt sind. Die Freizeichnungsklausel befreit ihn von dieser Sorge. Das wirkt allerdings nicht ausnahmslos.
Rechtsanwalt lic.iur. Hubert Gmünder äussert sich dazu anlässlich eines Vortrages am 18. November 2014 im Pfalzkeller St. Gallen.
Markenrecht Schutz der Marke
Das Produkt soll sich unter der Vielzahl gleichartiger Angebote durch seine Qualität auszeichnen, durch seine Farbe, seine Verpackung, seinen Duft und nicht zuletzt durch seinen Produktnahmen, die Marke. Dieses Markenrecht gilt es zu schützen.